Vereinssatzung

VERBAND DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN CHÖRE e.V. /
FÉDÉRATION DES CHŒURS FRANCO-ALLEMANDS

Satzung

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „VERBAND DER DEUTSCH-FRANZÖSISCHEN CHÖRE / FÉDÉRATION DES CHŒURS FRANCO-ALLEMANDS eingetragener Verein (e.V)“.

Der Verband hat seinen Sitz in Bonn. Er kann in Frankreich einen Tochterverein oder eine andere ständige Präsenz einrichten.

§ 2
Zweck des Verbandes

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Art. 200 des französischen Steuergesetzbuches (CGI).

(2) Zweck des Verbandes ist die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Verbandsmitglieder in allen Fragen, in denen auf Verbandsebene dem gemeinsamen Ziel besser gedient werden kann als durch die unmittelbare Tätigkeit der einzelnen Mitglieder. Dazu unterstützt der Verband alles, was geeignet ist, die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele der Mitglieder zu fördern, insbesondere in der Öffentlichkeit.

(3) Zu den gemeinsamen Zielen gehört die Förderung von Musik, Kunst, Kultur und Völkerverständigung durch die Schaffung und Vertiefung intensiver deutsch-französischer Beziehungen im europäischen Rahmen, die mittels einer regelmäßigen, intensiven Chortätigkeit, aber auch einer Tätigkeit in anderen musikalischen Bereichen, verwirklicht wird.

§ 3
Verbandstätigkeit

(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verband erfüllt seine Aufgaben:

        (a) durch die Koordinierung der Organisation bei Treffen zwischen deutsch-französischen Chören sowie weiteren interessierten Ensembles in anderen europäischen Ländern,

        (b) durch Erledigung aller ihm von der Delegiertenversammlung übertragenen Aufträge anlässlich von Vorhaben der deutsch-französischen Chöre,

        (c) im Rahmen der oben genannten Zweckbindung durch Unterstützung finanzieller Art sowie durch Vertretung seiner Interessen bei den unterstützenden Organisationen und durch Weiterleitung etwaiger Zuwendungen an die Mitglieder nach § 4 und den von der Delegiertenversammlung festgelegten Kriterien,

        (d) durch regelmäßige Bekanntgabe und Verdeutlichung der Ideen und Ziele des Verbandes in der Öffentlichkeit und Bekanntgabe und Verdeutlichung der konkreten Veranstaltungsprogramme, und so auch die Schaffung weiterer Deutsch-Französischer Chöre in Deutschland, Frankreich und Europa anzuregen.

§ 4
Mittel des Verbandes

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Mittel aus Spenden sowie Fördermittel können im Einzelfall für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke an Mitglieder mit Gemeinnützigkeitsstatus weitergegeben werden (siehe § 3(2) c).

§ 5
Begünstigungsausschluss

Es darf keine Person durch Rückerstattung von Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 6
Mitglieder

Der Verband hat ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder. Zu den außerordentlichen Mitgliedern zählen Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

§ 6.1
Ordentliche Mitglieder

(1) Eintritt ordentlicher Mitglieder

    (a) Musikalisch tätige, eingetragene Vereine sowie nicht gewerblich tätige, eingetragene Vereine zur Ausrichtung von Chorveranstaltungen, die dem unter § 2 dieser Satzung genannten Zweck dienen oder dienen wollen, können als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

    (b) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform beim Vorstand zu stellen.

    (c) Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung. Der Eintritt wird mit Zusendung einer Aufnahmeerklärung in Textform wirksam.

    (d) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(2) Austritt ordentlicher Mitglieder

    (a) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verband berechtigt.

    (b) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss des Beitragszeitraums möglich.

    (c) Der Austritt ist dem Vorstand in Textform zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (vgl. Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.    

(3) Ausschluss ordentlicher Mitglieder

    (a) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

    (b) Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund besteht insbesondere in der Weigerung der Mitarbeit in den Organen des Verbands. Ein wichtiger Grund kommt weiterhin ebenfalls in Betracht, wenn das Verhalten eines Mitgliedes geeignet ist, dem Ansehen des Verbands Schaden zuzufügen bzw. die Verfolgung der o.g. Ziele zu beeinträchtigen.

    (c) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Delegiertenversammlung.

    (d) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung mitzuteilen. Eine in Textform eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben bekannt gemacht werden.

(4) Streichung der ordentlichen Mitgliedschaft

    (a) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verband aus.

    (b) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag sechs Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach Mahnung in Textform durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verband bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

    (c) In der Mahnung muss auf die Möglichkeit einer Streichung der Mitgliedschaft ausdrücklich hingewiesen werden.

    (d) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

    (e) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist sofort wirksam, selbst wenn sie dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden konnte.

(5) Mitgliedsbeitrag ordentlicher Mitglieder

    (a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

    (b) Seine Höhe bestimmt die Delegiertenversammlung.

    (c) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

    (d) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 6.2
Außerordentliche Mitglieder

Außerordentliche Mitglieder werden über die Veranstaltungen der Mitgliedschöre des Verbands informiert und werden zu diesen eingeladen.

(1) Ehrenmitglieder

    (a) Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag der Delegiertenversammlung oder des Vorstands und auf Beschluss der Mehrheit der Delegiertenversammlung natürlichen Personen angetragen werden. Die Ehrenmitgliedschaft tritt mit Annahme durch die betroffene Person in Kraft.

    (b) Ehrenmitgliedschaften können auf Vorschlag der Delegiertenversammlung oder des Vorstands und auf Beschluss der Delegiertenversammlung aberkannt werden.

    (c) Ehrenmitglieder können an Delegiertenversammlungen als Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen werden. 

(2) Fördermitglieder

    (a) Fördermitglied wird für den Zeitraum eines Jahres jede natürliche oder juristische Person, die in jedweder Form den Verband oder die ihn konstituierenden Chöre unterstützt.

    (b) Fördermitglieder werden nach in jedem Fall zu vereinbarenden Modalitäten auf den Konzertprogrammen genannt.

§ 7
Organe des Verbands

Organe des Verbands sind

(1) der Vorstand (§§ 8 und 9 der Satzung),
(2) die Delegiertenversammlung (§§ 10 bis 15 der Satzung).

Die in dieser Satzung genannten Funktionen von Personen sind lediglich der Klarheit halber in der maskulinen Form definiert, schließen jedoch die feminine bzw. diverse Form ein.

§ 8
Der Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Generalsekretär, der gleichzeitig Schriftführer ist, dem Vertreter der Chorleiter (vgl. Abs. 2), dem Kassierer sowie dessen Stellvertreter.

(2) Die Chorleiter werden im Vorstand durch einen Vertreter repräsentiert, der von den auf Vorschlag der Chorleitern der Mitgliedschöre des Verbands gewählt wird.

(3) Der erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verband vor Gericht und gegenüber Dritten.nach außen.

(4) Die Delegiertenversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen.

(5) Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

(6) Der Vorstand wird durch Beschluss der Delegiertenversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands mit seinem Ausscheiden aus einem der Mitgliedschöre oder -ensembles.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Dienstleistungen im Wert von mehr als € 1.000,00 die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist. Bei wiederkehrenden Leistungen (z.B. Abonnements, Lizenzen etc.) gilt dieser Wert pro Jahr.

§ 10
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

Die Versammlung setzt sich aus den Vorsitzenden der Mitglieder bzw. deren Stellvertreter sowie eine Person, die die musikalische Leitung vertritt, zusammen. Die Mitglieder können auch eine einzige Person als Delegierte in Textform bevollmächtigen.

Ein Mitglied kann sich bei Abwesenheit durch ein anderes Mitglied durch Vollmacht in Textform in der Versammlung vertreten lassen.

§ 11
Berufung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist zu berufen,

    (a) wenn es das Interesse des Verbands erfordert, jedoch mindestens

    (b) jährlich einmal.

Der Ort und der Zeitpunkt der Delegiertenversammlung werden bei jeder Delegiertenversammlung für die darauffolgende per Beschlussfassung festgelegt. Der Ort sollte Sitz eines der Mitglieder sein. Die Delegiertenversammlung kann per Beschluss der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes auch virtuell oder hybrid, d.h. ganz oder teilweise im Wege der Videokonferenz abgehalten werden.

§ 12
Form der Berufung und Vorbereitung der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Entwurf der Tagesordnung enthalten.

(2) Innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei von der Delegiertenversammlung zu wählende Kassenprüfer durchzuführen, bei der die ordnungsgemäße Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie eventueller Spenden und Fördergelder zu prüfen ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bilanz und der Prüfungsbericht sind in der Delegiertenversammlung vorzulegen, die über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden hat. Des Weiteren hat der Vorstand einen Finanzplan für das Folgejahr zur Zustimmung durch die Delegiertenversammlung vorzulegen. Im Falle einer anstehenden Vorstandswahl hat der Vorstand einen Zweijahresbericht und eine Zweijahresrechnung vorzulegen.

(3) Im Falle einer Abhaltung per Videokonferenz ist mit der Berufung darauf hinzuweisen. Der technische Zugang zu der Konferenz (Link) ist den Delegierten rechtzeitig vor der Versammlung bekanntzugeben. Der Vorstand hat für die technischen Mittel für die Videokonferenz zu sorgen.

(4) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13
Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Delegiertenversammlung.

§ 14
Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der teilnehmenden ordentlichen Mitglieder ist in Textform und geheim abzustimmen. In diesem Fall hat bei Abhaltung der Versammlung per Videokonferenz der Versammlungsleiter die Stimmen der per Videokonferenz Teilnehmenden in geeigneter Weise in Textform entgegenzunehmen und in die abgegebenen Stimmen einzubringen. Er ist dabei zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die gemeinsam durch seine in § 10 bezeichneten Vertreter abgegeben wird. Eine nicht gemeinsam abgegebene Stimme gilt als Enthaltung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Zu Beschlüssen, die eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Verbandes oder seine Auflösung zum Inhalt haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§§ 33, 41 BGB).

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§ 15
Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Generalsekretär bzw. durch eine von der Versammlung zu bestimmende Person eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Protokollanten und dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jeder Delegierte ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16
Auflösung des Verbands

(1) Der Verband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu übertragen an:

– Chöre bzw. Chorverbände, deren Ziel der Förderung von Kunst, Kultur und Völkerverständigung dienen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben, oder

– eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Unterstützung von Projekten zur Förderung der Völkerverständigung.

§ 17
Freundeskreis

(1) Der Verband kann einen Freundeskreis der Deutsch-Französischen Chöre ins Leben rufen, um sein Netzwerk des musikalischen Austauschs zu erweitern.

(2) Der Verband behält sich das Recht vor, das eine oder andere Mitglied dieses Freundeskreises zu einer Teilnahme ohne Stimmrecht zu seinen Delegiertenversammlungen einzuladen.

§ 18
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Satzungssprache

(1) Für die vorliegende Satzung, ihre Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.

(2) Sofern sich eine Streitigkeit aus der Gültigkeit, der Interpretation oder/und der Durchführung der vorliegenden Satzung ergibt, die sich nicht auf gütlichem Wege erledigen lässt, sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Verbandes zuständig.

(3) Eine französischsprachige Fassung wird der vorliegenden Satzung beigefügt. Für die Auslegung der vorliegenden Satzung ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung gültig.



Verabschiedet am 12. April 2026 in Paris

Eingetragen am ### beim Registeramt Bonn